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Afrikanischer Entwicklungsfonds · Afrikanischer Entwicklungsfonds

§ 50 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Verzicht des Fonds

In KraftAmtlicher Text

(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse des Fonds gewährt. Das Direktorium kann in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, die es bestimmt, auf die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte in Fällen verzichten, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen des Fonds dienlich ist

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Präsident berechtigt und verpflichtet, die Immunität von Bediensteten einschließlich der mit der Wahrnehmung von Aufgaben für den Fonds betrauten Sachverständigen in Fällen aufzuheben, in denen die Immunität nach seiner Auffassung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und die Immunität ohne Beeinträchtigung der Interessen des Fonds aufgehoben werden kann.