Afrikanische Entwicklungsbank · Afrikanische Entwicklungsbank
§ 58 Afrikanische Entwicklungsbank
Artikel 58 Notifikation der Durchführung
Jedes Mitglied unterrichtet die Bank unverzüglich von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieses Kapitel in ihrem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen.