§ 15 NBG
ARTIKEL III ARTIKEL römisch drei Generalversammlung
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Generalrates oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1999-01-01
ARTIKEL III ARTIKEL römisch drei Generalversammlung
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Generalrates oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter.