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NBG · Nationalbankgesetz 1984

§ 39 NBG

ARTIKEL VI ARTIKEL römisch sechs Personal der Bank

In KraftAmtlicher Text

Die Überwachung des gesamten Personals der Bank obliegt dem Direktorium; es beschließt über die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen gegen die Bediensteten der Bank. Die Durchführung der Disziplinaruntersuchungen wird in den vom Generalrat erlassenen Dienstordnungen geregelt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1999-01-01