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NBG · Nationalbankgesetz 1984

§ 50 NBG

ARTIKEL X ARTIKEL römisch zehn Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank

In KraftAmtlicher Text

Zur Gewährleistung effizienter und zuverlässiger Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Union und im Verkehr mit dritten Ländern kann die Oesterreichische Nationalbank entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-08-01