§ 50 NBG
ARTIKEL X ARTIKEL römisch zehn Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank
Zur Gewährleistung effizienter und zuverlässiger Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Union und im Verkehr mit dritten Ländern kann die Oesterreichische Nationalbank entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-08-01