Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bul · Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)
§ 13 Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bul
Artikel 13
Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf die Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten.