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Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bul · Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

§ 2 Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bul

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien werden im Rahmen dieses Abkommens

1. sich bemühen, durch engere Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr zu erleichtern;

2. in allen Bereichen beiderseitigen Interesses, einschließlich der Ausbildung und Fortbildung der Beamten der Zollverwaltung, eng zusammenarbeiten und insbesondere auch gewonnene Erfahrungen bei der Anwendung und Auswertung neuer technischer Mittel austauschen;

3. einander über die in ihrem Gebiet geltenden Zollvorschriften informieren;

4. einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen unterstützen.