GrEStG 1987 · Grunderwerbsteuergesetz 1987
§ 15 GrEStG 1987Aufbewahrung, Überprüfung
(1) Der Parteienvertreter hat die Bestätigung gemäß § 11 Abs. 3 (Kopien), Abschriften (Kopien) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Kopien, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Unterlagen beim Parteienvertreter entfällt, wenn sie in den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs (§ 91b GOG) oder Urkundenarchiven von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) abrufbar sind. § 132 BAO ist anzuwenden.
(2) Das Finanzamt Österreich ist befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen Angaben durchzuführen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-07-01
Verweist auf
- GrEStG 1987 § 11
- GrEStG 1987 § 12
- GrEStG 1987 Art. 132
- GrEStG 1987 Art. 91b
- GrEStG 1987 Art. 91c