Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz · Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz
§ 10 Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei
Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Verwaltungsaufwand sowie die für die Mitglieder der Opferfürsorgekommission entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten sind aus Bundesmitteln zu bestreiten.