Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz · Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz
§ 12 Ehrengaben- und HilfsfondsgesetzGemeinsame Bestimmungen
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei
(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind
von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit.
(3) Die abgaben(gebühren)rechtliche Befreiung des Fonds gilt auch für Justiz- und Gerichtsverwaltungsgebühren.
(4) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Geldleistungen trägt der Bund.