Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz · Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz
§ 4 Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei
Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien. Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts.