EStG · Einkommensteuergesetz 1988
§ 113 EStGBewertung
9. TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
(1) Bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, ist von den Wertansätzen des § 6 EStG 1972 auszugehen.
(2) Nach § 123 EStG 1972 vorgenommene Wertberichtigungen gelten dem Grunde nach als solche nach § 6 Z 2 lit. c dieses Bundesgesetzes.