EStG · Einkommensteuergesetz 1988
§ 50 EStGKennzeichnung der Lohnsteuerkarten
5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
Bezugszeitraum: ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993
Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
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die laufende Nummer,
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der Vermerk „StK“ (Steuerkarte),
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der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
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das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1992-06-27