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EStG · Einkommensteuergesetz 1988

§ 50 EStGKennzeichnung der Lohnsteuerkarten

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

In KraftAmtlicher Text

Bezugszeitraum: ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993)

Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind

–

die laufende Nummer,

–

der Vermerk „StK“ (Steuerkarte),

–

der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie

–

das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1992-06-27