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Internationaler Währungsfonds - Beitrag · Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds

§ 2 Internationaler Währungsfonds - Beitrag

In KraftAmtlicher Text

Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dieser Einlage entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50, in der geltenden Fassung) in ihre Aktiven einzustellen.