Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Aus · Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)
§ 16 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (AusAufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Artikel 16
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.