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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Aus · Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)

§ 20 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (AusStudenten

Artikel 20

In KraftAmtlicher Text

Erhält ein Student, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder in diesem Staat unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und der sich im anderen Staat ausschließlich zur Ausbildung vorübergehend aufhält, für seinen Unterhalt oder seine Ausbildung Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates, so sind diese Zahlungen im anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen.