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GSpG · Glücksspielgesetz

§ 13 GSpGMehrstufige Ausspielungen

Bestimmte Lotterien

In KraftAmtlicher Text

(1) Mehrstufige Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen die Spielteilnehmer neben einem allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance erlangen können.

(2) Die Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12 können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.