§ 39 GSpG
Lotterien ohne Erwerbszweck
Eine Ausspielung darf erst nach Erteilung der Bewilligung (§ 36) öffentlich angekündigt werden.
Lotterien ohne Erwerbszweck
Eine Ausspielung darf erst nach Erteilung der Bewilligung (§ 36) öffentlich angekündigt werden.