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Doppelbesteuerung und zur Verhinderung d · Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommensteuer samt Protokoll (Malaysia)

§ 17 Doppelbesteuerung und zur Verhinderung dRuhegehälter und Renten

Artikel 17

In KraftAmtlicher Text

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit oder Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.