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Doppelbesteuerung und zur Verhinderung d · Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommensteuer samt Protokoll (Malaysia)

§ 26 Doppelbesteuerung und zur Verhinderung dDiplomaten und Konsularbeamte

Artikel 26

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Malaysia plus MLI in Anlage 2 )