§ 26 Doppelbesteuerung und zur Verhinderung dDiplomaten und Konsularbeamte
Artikel 26
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Malaysia plus MLI in Anlage 2 )