§ 103i BWG
XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen römisch 24 . Übergangs- und Schlußbestimmungen
§§ 20 bis 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 sind erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß § 20 anzuwenden, die am 1. April 2009 gemäß § 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden.