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BSpG · Bausparkassengesetz

§ 15 BSpGStrafbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Wer zum Nachteil eines Bausparers oder mehrerer Bausparer zwecks Bevorzugung anderer Bausparer bei der Zuteilung von Bauspardarlehen vom Geschäftsplan oder von den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft abweicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-01-03