KommStG 1993 · Kommunalsteuergesetz 1993
§ 1 KommStG 1993Steuergegenstand
Zum Bezugsbereich vgl. § 16
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.