KommStG 1993 · Kommunalsteuergesetz 1993
§ 13 KommStG 1993Zuständigkeit des Finanzamtes
Die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-01-01