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KommStG 1993 · Kommunalsteuergesetz 1993

§ 6 KommStG 1993Steuerschuldner

In KraftAmtlicher Text

Bezugszeitraum: ab 1.10.2004

§ 16 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 180/2004

Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) gilt die ÖBB-Holding AG.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-12-31