KommStG 1993 · Kommunalsteuergesetz 1993
§ 9 KommStG 1993Steuersatz
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002
§ 16 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 144/2001
Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2001-12-19