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Schaumweinsteuergesetz 1995 · Schaumweinsteuergesetz 1995

§ 1 Schaumweinsteuergesetz 1995Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen

1. Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

(1) Schaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

(Anm.: Abs. 4 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009 )

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-07-01