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Schaumweinsteuergesetz 1995 · Schaumweinsteuergesetz 1995

§ 18 Schaumweinsteuergesetz 1995Verzicht auf die Sicherheitsleistung

3. Steueraussetzungsverfahren

In KraftAmtlicher Text

Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 100 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Schaumweinsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 2.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-01-01