Schaumweinsteuergesetz 1995 · Schaumweinsteuergesetz 1995
§ 31 Schaumweinsteuergesetz 1995
8. Amtliche Aufsicht
Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-07-01