Schaumweinsteuergesetz 1995 · Schaumweinsteuergesetz 1995
§ 33 Schaumweinsteuergesetz 1995
8. Amtliche Aufsicht
Zum Bezugszeitraum vgl. § 48f.
Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Schaumweinverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines registrierten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 7 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-12-31