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Schaumweinsteuergesetz 1995 · Schaumweinsteuergesetz 1995

§ 36 Schaumweinsteuergesetz 1995

9. Aufzeichnungspflichten

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Inhaber eines Schaumweinlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein

1. in das Schaumweinlager aufgenommen wurde;

2. zum Verbrauch im Schaumweinlager entnommen wurde;

3. aus dem Schaumweinlager weggebracht wurde;

4. in das Schaumweinlager zurückgenommen wurde;

5. im Schaumweinlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1996-09-01