Schaumweinsteuergesetz 1995 · Schaumweinsteuergesetz 1995
§ 46 Schaumweinsteuergesetz 1995Übergangs- und Schlußbestimmungen
Teil 3 Wein
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-07-01