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Harmonisiertes System zur Bezeichnung un · Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren - Änd.

§ 0 Harmonisiertes System zur Bezeichnung un

In KraftAmtlicher Text

Änderung des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren

(NR: GP XVIII RV 1291 AB 1422 S. 151. BR: AB 4736 S. 579. )

StF: BGBl. Nr. 564/1994

Gemäß Art. 16 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens folgende Änderung des Übereinkommens, die vom Generalsekretär dieses Rates gemäß Art. 19 des Übereinkommens mit Note vom 15. Juli 1993 notifiziert wurde, empfohlen:

Der Bundespräsident hat erklärt, gegen diese Änderung keinen Einspruch zu erheben.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wurden gegen die nachstehenden, vom Rat empfohlenen Änderungen Einsprüche erhoben:

Kapitel 27: Neue Anmerkung 4 zu den Unternummern und Nummer 2710;

Kapitel 29: Unternummer 2922 (10), 2922 (20) und 2922 (40);

Kapitel 39: Unternummer 3906 90;

Kapitel 61: Anmerkung 3 b;

Kapitel 62: Anmerkung 3 b;

Kapitel 70: Anmerkung 1 c und Anmerkung 1 d;

Kapitel 85: neue Unternummern 8528 11 und 8540 13 sowie Nummer 8544

und Unternummer 8544 70;

Kapitel 90: Anmerkung 1 h (Streichung der Worte „optische

Lichtleitkabel der Nummer 8544”) sowie Nummer 9001 und

Unternummer 9001 10.

Alle übrigen vorgeschlagenen Änderungen gelten gemäß Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens als angenommen und treten gemäß Art. 16 Abs. 4 lit. b mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.