MinStG 2022 · Mineralölsteuergesetz 2022
§ 50 MinStG 2022
12. Amtliche Aufsicht
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb, einem Betrieb eines registrierten Empfängers, einem Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 23 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-12-31
Verweist auf
- MinStG 2022 § 23
- MinStG 2022 Art. 64l