Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz

§ 119f ZollR-DG

Unterabschnitt 4 Zollinformationssystem

In KraftAmtlicher Text

Die nachfolgend gemäß § 119g ermächtigten Behörden dürfen bei der Durchführung der in § 119e Abs. 1 genannten Maßnahmen folgende Informationen ermitteln und dem eingebenden Mitgliedstaat übermitteln:

1. Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;

2. Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;

3. Fahrtroute und Reiseziel;

4. Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;

5. verwendete Transportmittel;

6. beförderte Gegenstände;

7. die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.