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ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz

§ 119q ZollR-DG

Unterabschnitt 5 Durchführung der VO (EG) 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister auch andere Behörden ermächtigen, Daten im Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zu verwenden, sofern und in dem Umfang diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder Agrarregelung zuwiderlaufen, tätig werden.