ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 57 ZollR-DGZu Art. 92 des Zollkodex Zu Artikel 92, des Zollkodex
Zu Art. 18 bis 19 des Zollkodex Zu Artikel 18 bis 19 des Zollkodex
Einer Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Art. 92 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex verwendet werden können.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-05-01