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ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz

§ 88 ZollR-DGBesondere Ermächtigung

Abschnitt E Zollbefreiungen

In KraftAmtlicher Text

Soweit im Zollrecht der Union für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-01-01