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ResV · Reservenmeldungsverordnung

§ 3a ResVVerweise und Anknüpfungen

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 7

Soweit nicht anders angeführt, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes:

1. Soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 , verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;

2. soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 , verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;

3. soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 , verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;

4. soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 , verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden.