ResV · Reservenmeldungsverordnung
§ 3a ResVVerweise und Anknüpfungen
zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 7
Soweit nicht anders angeführt, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes:
1. Soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 , verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
2. soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 , verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
3. soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 , verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
4. soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 , verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden.