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Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Ita · Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

§ 13 Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Ita

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf jeden Anspruch auf Rückvergütung der durch die Anwendung dieses Abkommens verursachten Kosten. Entschädigungen von im Artikel 9 genannten Organen, von Sachverständigen oder von Dolmetschern gehen jedoch zu Lasten des ersuchenden Staates.