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TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996

§ 15 TabMG 1996Meldepflichten

3. Monopolverwaltungsgesellschaft m. b. H.

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken und E-Liquid-Lizenzen zu übermitteln.

(2) Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Vergabe und das Erlöschen von Konzessionen und E-Liquid-Lizenzen ehestmöglich zu übermitteln.

(3) Die Gesellschaft hat über Anfrage dem Zollamt Österreich Auskunft über die Ausstellung und Beendigung von E-Liquid-Lizenzen zu erteilen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-04-01