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TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996

§ 21 TabMG 1996Neuerrichtungsbeirat

3. Monopolverwaltungsgesellschaft m. b. H.

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland für jeden Anlassfall einen Neuerrichtungsbeirat zu bilden. Dieser ist zu befassen, wenn die Neuerrichtung oder Verlegung (§ 23 Abs. 5 Z 3 und 5) eines Standortes (§ 23 Abs. 5 Z 1) oder eines Automaten (§ 36 Abs. 8), der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, geplant ist und das Landesgremium der Trafikanten sich in einer Stellungnahme (§ 25 Abs. 4) dagegen ausgesprochen hat.

(2) Diesem Neuerrichtungsbeirat gehören je ein Vertreter

1. der Monopolverwaltung GmbH,

2. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und

3. des betreffenden Landesgremiums der Tabaktrafikanten

an.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-07-22