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Errichtung der Multilateralen Investitio · Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

§ 54 Errichtung der Multilateralen Investitio

Artikel 54 Einstellung der Geschäftstätigkeit

In KraftAmtlicher Text

a) Das Direktorium kann, wenn es dies für gerechtfertigt hält, die Übernahme neuer Garantien für eine bestimmte Zeit einstellen.

b) In einer Notlage kann das Direktorium die gesamte Tätigkeit der Agentur für eine Zeit einstellen, die nicht länger dauern darf, als die Notlage besteht; jedoch müssen die notwendigen Regelungen zum Schutz der Interessen der Agentur und Dritter getroffen werden.

c) Der Beschluß, die Geschäftstätigkeit einzustellen, hat keine Auswirkung auf die Verbindlichkeiten der Mitglieder auf Grund dieses Übereinkommens oder auf die Verbindlichkeiten der Agentur gegenüber Garantie- oder Rückversicherungsnehmern oder gegenüber Dritten.