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Vorübergehende Verwendung - Anlage über · Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)

§ 13 Vorübergehende Verwendung - Anlage über

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Bei Vernichtung oder Zerstörung, Verlust oder Diebstahl eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel), die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, erkennen die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des ausgebenden Verbandes vorbehaltlich der von ihnen festgesetzten Bedingungen ein Ersatzpapier an, dessen Gültigkeit am gleichen Tag abläuft wie die des ersetzten Zollpapiers.