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Vorübergehende Verwendung - Herstellungs · Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)

§ 2 Vorübergehende Verwendung - Herstellungs

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.4 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Für ein Herstellungsverfahren eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.