Vorübergehende Verwendung - Beförderungs · Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)
§ 2 Vorübergehende Verwendung - Beförderungs
Artikel 2
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage C objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:
a) Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Gebrauch;
b) Ersatzteile und Ausrüstung, die zur Instandsetzung bereits vorübergehend eingeführter Beförderungsmittel dienen sollen. Für die ersetzten, nicht wieder ausgeführten Teile und Ausrüstungen sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht gemäß Artikel 14 des Übereinkommens behandelt werden.