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Finanzierung und Verwaltung der Hilfen d · Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

§ 2 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen d

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

(1) Der in Artikel 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

a) 12 967 Millionen ECU sind für die AKP-Staaten bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt:

i) 11 967 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon:

-

1 400 Millionen ECU speziell für die Förderung der Strukturanpassung;

-

1 800 Millionen ECU in Form von Transfers gemäß Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens;

-

575 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des dritten Teils des Abkommens;

-

260 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe;

-

1 300 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit;

-

370 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 235 des Abkommens genannten Zinsvergütungen;

-

6 262 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe;

ii)

1 000 Millionen ECU in Form von Risikokapital;

b) 165 Millionen ECU sind für die ÜLG bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt:

i) 135 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon:

-

2,5 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität gemäß dem Beschluß über die Bergbauerzeugnisse;

-

5,5 Millionen ECU in Form von Transfers für die ÜLG gemäß dem Beschluß über das System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse;

-

3,5 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe;

-

10 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit;

-

8,5 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 157 des Beschlusses genannten Zinsvergütungen;

-

105 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe;

ii)

30 Millionen ECU in Form von Risikokapital.

(2) Tritt ein ÜLG nach Erlangung der Unabhängigkeit dem Abkommen bei, so werden die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster, dritter, vierter, fünfter und sechster Gedankenstrich sowie Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission herabgesetzt und die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe a entsprechend erhöht.

In diesem Fall erhält das betreffende Land weiterhin die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zweiter Gedankenstrich vorgesehene Zuweisung, jedoch nach den Verwaltungsregeln des Titels II Kapitel 1 im dritten Teil des Abkommens.