§ 2 Waren die unter teilweiser Befreiung von
Artikel 2
Die in Artikel 1 Buchstabe a dieser Anlage genannten Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung zugelassen.
Artikel 2
Die in Artikel 1 Buchstabe a dieser Anlage genannten Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung zugelassen.