Internationales Abkommen über Wirtschaft · Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
§ 15 Internationales Abkommen über Wirtschaft
Alle Ratifikationen oder Beitritte, welche nach dem Inkrafttreten des Abkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 erfolgen, werden neunzig Tage nach dem Datum ihres Eingangs beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1949-11-10