Pornographiegesetz · Pornographiegesetz
§ 12 Pornographiegesetz
Artikel II. Artikel römisch zwei.
(1) Gegen eine von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnete Verbreitungsbeschränkung kann vom betroffenen Herausgeber oder Verleger Berufung erhoben werden, die keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Die vom Landeshauptmann getroffenen Entscheidungen (Abs. 1 und § 11 Abs. 2) sind endgültig. Die Bestimmungen des Art. 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bleiben hiedurch unberührt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1952-08-31
Verweist auf
- Pornographiegesetz Art. 109
- Pornographiegesetz § 11